Das Führerscheinkontrollsystem

 

 


 

1.Juristischer Hintergrund

 

Gesetzliche Grundlagen:

a) § 21 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer… als Halter eines Kraftfahrzeugs … zulässt,

dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.

 

b) § 21 Abs. 2 StVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer … als Halter eines

Kraftfahrzeugs … zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der

vorgeschriebene Führerschein … sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

 

c) Neben der allgemeinen Halterhaftung nach § 7 StVG kommt die Haftung nach

§§ 823 ff BGB, also insb. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVG und § 831

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hinzu; d.h. es gibt keine betragsmäßige

Haftungsbeschränkung

(siehe z.B. § 12 StVG).

 

d) Wird jemand durch den betreffenden Fahrer verletzt oder gar getötet, so macht

sich der verantwortliche Personalleiter in der Regel gem. § 229 bzw. § 222

Strafgesetzbuch (StGB; fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung)

(mit)strafbar.

 

e) Letztendlich riskiert das Unternehmen den Versicherungsschutz gem. § 2 AKB,

und seit neuestem, im Wiederholungsfall,

auch seine Lizens für den gewerblichen Güterkraftverkehr!

 

 

Definition des Halters:

 

„Pflicht zur Führerscheinkontrolle“ – Umfang der Kontrolle

Der Halter eines Unternehmensfahrzeuges ist daher verpflichtet, sich vor der

Überlassung des Fuhrparkwagens vom Vorliegen der gültigen Fahrerlaubnis des

Fahrers zu überzeugen. Dieser Kontrollpflicht kann der Fuhrparkmanager nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine

regelmäßige Kontrolle der Original-Führerscheine genügen. Der Fuhrparkleiter kann

– und darf schon im eigenen Interesse – gerade nicht darauf vertrauen, dass ihn ein

Fahrer vor Überlassung eines Fuhrparkwagens über einen gerade erfolgten Entzug

der Fahrerlaubnis oder ein ihm erteiltes Fahrverbot unterrichtet, zumal dem Fahrer

dann wegen dieses Umstandes selbst möglicherweise sogar der Verlust des

Arbeitsplatzes droht.

 

Der Fuhrparkleiter muss sich zwar im Regelfall nicht vor Antritt jeder einzelnen Fahrt

den Führerschein vorlegen lassen. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung völlig

ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßige

Stichproben durchführt. Dabei ist eine zweimalige Prüfungen pro Jahr angemessen

und ausreichend – es sei denn, besondere Umstände – wie z.B. bekannte

Alkoholprobleme eines Auslieferungsfahrers oder auch bekannte Sehstörungen –

begründen im Einzelfall die Erforderlichkeit einer intensiveren Überprüfung des

Führerscheins.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Beweisbarkeit einer durchgeführten

Führerscheinüberprüfung ist zu empfehlen, dass der Fuhrparkleiter die Überprüfung

des Führerscheins schriftlich und mit dem genauen Datum dokumentiert. Ansonsten

könnte es sein, dass der Fuhrparkleiter trotz einer durchgeführten

Führerscheinkontrolle noch in die Haftung gerät. Dabei schadet es nie, eine

Fotokopie des vorgelegten Führerscheins zu den Unterlagen zu nehmen.“

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