Das Führerscheinkontrollsystem
1.Juristischer Hintergrund
Gesetzliche Grundlagen:
a) § 21 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer… als Halter eines Kraftfahrzeugs … zulässt,
dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
b) § 21 Abs. 2 StVG: Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer … als Halter eines
Kraftfahrzeugs … zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der
vorgeschriebene Führerschein … sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
c) Neben der allgemeinen Halterhaftung nach § 7 StVG kommt die Haftung nach
§§ 823 ff BGB, also insb. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVG und § 831
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), hinzu; d.h. es gibt keine betragsmäßige
Haftungsbeschränkung
(siehe z.B. § 12 StVG).
d) Wird jemand durch den betreffenden Fahrer verletzt oder gar getötet, so macht
sich der verantwortliche Personalleiter in der Regel gem. § 229 bzw. § 222
Strafgesetzbuch (StGB; fahrlässige Körperverletzung bzw. fahrlässige Tötung)
(mit)strafbar.
e) Letztendlich riskiert das Unternehmen den Versicherungsschutz gem. § 2 AKB,
und seit neuestem, im Wiederholungsfall,
auch seine Lizens für den gewerblichen Güterkraftverkehr!
Definition des Halters:
„Pflicht zur Führerscheinkontrolle“ – Umfang der Kontrolle
Der Halter eines Unternehmensfahrzeuges ist daher verpflichtet, sich vor der
Überlassung des Fuhrparkwagens vom Vorliegen der gültigen Fahrerlaubnis des
Fahrers zu überzeugen. Dieser Kontrollpflicht kann der Fuhrparkmanager nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine
regelmäßige Kontrolle der Original-Führerscheine genügen. Der Fuhrparkleiter kann
– und darf schon im eigenen Interesse – gerade nicht darauf vertrauen, dass ihn ein
Fahrer vor Überlassung eines Fuhrparkwagens über einen gerade erfolgten Entzug
der Fahrerlaubnis oder ein ihm erteiltes Fahrverbot unterrichtet, zumal dem Fahrer
dann wegen dieses Umstandes selbst möglicherweise sogar der Verlust des
Arbeitsplatzes droht.
Der Fuhrparkleiter muss sich zwar im Regelfall nicht vor Antritt jeder einzelnen Fahrt
den Führerschein vorlegen lassen. Vielmehr ist es nach der Rechtsprechung völlig
ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßige
Stichproben durchführt. Dabei ist eine zweimalige Prüfungen pro Jahr angemessen
und ausreichend – es sei denn, besondere Umstände – wie z.B. bekannte
Alkoholprobleme eines Auslieferungsfahrers oder auch bekannte Sehstörungen –
begründen im Einzelfall die Erforderlichkeit einer intensiveren Überprüfung des
Führerscheins.
Unter dem Gesichtspunkt der Beweisbarkeit einer durchgeführten
Führerscheinüberprüfung ist zu empfehlen, dass der Fuhrparkleiter die Überprüfung
des Führerscheins schriftlich und mit dem genauen Datum dokumentiert. Ansonsten
könnte es sein, dass der Fuhrparkleiter trotz einer durchgeführten
Führerscheinkontrolle noch in die Haftung gerät. Dabei schadet es nie, eine
Fotokopie des vorgelegten Führerscheins zu den Unterlagen zu nehmen.“
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Stanzel GmbH
Mineralölhandel & Spedition
Am Bahnhof 8
61191 Rosbach
Telefon: +49 6003 1364
Fax.: +49 6003 1334
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